Lieferkettengesetz verabschiedet – Das kleine „Was, wie, wann und warum?“


Das Lieferkettengesetz ist verabschiedet, eine neue Aufgabe kommt auf den versierten Einkäufer zu. Ab einer Mitarbeiteranzahl größer 1.000 greift diese Gesetzesvorgabe zu Beginn 2024. Grob gefasst verlangt es eine Erweiterung der transparenten Qualitätsstandards bezogen auf Lieferanten im Unternehmen.

Sorgfaltspflichten

  • Die Gesundheit und das Leben von Menschen sollen übergreifend in der Lieferkette geschützt sein.
  • Sklaverei als auch Zwangsarbeit, Kinderarbeit sollen zwingend vermieden werden.
  • Prävention von Folter und Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften
  • Ein lebensfähiger Lohn
  • Umweltstandards im produzierenden Land (Wasser, Land, Luft), umweltgerechte Entsorgungen von Abfällen und vieles mehr.

Genau solche signifikanten Grundpunkte sollen als Sorgfaltsverpflichtung in der Lieferkette priorisiert und kontrolliert werden.

Möglichkeiten für Maßnahmen und Bewertungsverfahren

Eine grundsätzliche Erklärung zur Einhaltung von Menschenrechten kann allseitig in der Lieferkette geschlossen werden. Gepaart mit einem Risikomanagement und einer Risikoanalyse, einem Beschwerdemanagement und einer Fixierung von Zwischenschritten und kompletten Umsetzungsberichten.

Hierbei geht es nicht nur um einen formellen Akt, sondern auch darum, dass das konkrete Bemühen zur Einhaltung des neuen Lieferkettengesetztes bestmöglich transparent aufgezeigt und belegt werden kann. Es darf nicht möglich sein, bei Kontrollen und behördlichen Rückfragen durch halbreife Allgemeinantworten seine Mitverantwortung nicht ernsthaft gesehen und wahrgenommen zu haben.

Umsetzungsschritte für Unternehmen in der Detailbetrachtung

Falls ein Unternehmen eine Compliance-Regelung aufweist, kann jene um Nachhaltigkeitsanforderungen und um Kriterien zur Einhaltung von Menschenrechten erweitert werden. Eine Risikoanalyse kann mögliche Risiken hervorheben und für neue Vertragsaufbauten in den korrekten Fokus bringen bzw. gleich als Primärforderung mit integriert werden.

Die Lieferanten sollten vertraglich verpflichtet werden, die Einhaltung der erweiterten Standards in der kompletten unteren Lieferkette sicherzustellen. Auch ein Verhaltenskodex als eine Art des aktiven Anforderungskatalogs kann gute Transparenz liefern und dafür sorgen, dass alle Relevanzpunkte lückenlos umgesetzt werden.

Umsetzungsnachweise oder auch Schulungsbelege zum Umgang mit Anforderungen in der Lieferkette können ebenso dem Gesamtprozess dienlich sein. Präsenzbesuche bei den Vorlieferanten unterstreichen die objektiven Kontrollbemühungen in der gesamten Lieferkette.

Gesetzgeberanforderungen und konkrete Erwartungen

Die Einhaltung einer Verfahrenspflicht wird zwingend gefordert. Unternehmen werden hierbei motiviert, die Durchführung der definierten Maßnahmen ernsthaft anzustreben. Dies hat dann im Bereich des Umsetzbaren und im Grundverhältnis Zumutbaren zu erfolgen, die 100% Verpflichtung zur Sicherstellung jedes Details kann der Gesetzgeber in der kompletten Lieferkette vom einzelnen Unternehmen kaum verlangen. Dennoch aber die belegbare Bemühung, dass man alles Mögliche dazu beiträgt in seinem greifbaren Teil der Lieferkette o.g. Mindeststandards umzusetzen, einzufordern etc.

Auch die gezielte und stetige Bemühung von jedem einzelnen Leistungsträger bzw. einzelnen Unternehmen in der Lieferkette wird dazu beitragen, dieses wichtige Grundsatzthema immer weiter global voranzubringen.

Vielleicht somit kein „Kampf zwischen Riese und Zwerg“, sondern eher ein mittelfristiges globales Bemühen mit einem lobenswerten, humanen Ziel in der Gesamtergebnisbetrachtung zum neuen Lieferkettengesetz.

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